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AGB

REISEBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde COMTOUR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch COMTOUR zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird COMTOUR dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Kunden ab, was vom Kunden zu prüfen ist, so ist COMTOUR für die Dauer von zehn Tagen an das neue Angebot gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

 

2. Bezahlung

a) Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB wird eine Anzahlung in Höhe von zehn Prozent des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist spätestens 7 Tage nach Erhalt der Reisebestätigung in bar, per Scheck oder durch Überweisung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Mit der Anzahlung sind eventuelle Prämienbeträge für zusätzlich abgeschlossene Rücktrittskosten- oder sonstige Versicherungen vollständig zu zahlen.

b) Die Restzahlung wird, soweit es sich nicht um eine Reise mit einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl handelt (siehe unten: Ziffer 7 b.) und wenn nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt gegen Zusendung der Reiseunterlagen fällig. Anderenfalls wird sie spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig. Ist der fällige Reisepreis bis zum vereinbarten Reisetermin nicht vollständig bezahlt und wird er trotz Mahnung nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten angemessenen Frist gezahlt,  wird COMTOUR von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.  

3. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im Prospekt von COMTOUR sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für COMTOUR bindend. COMTOUR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Hotel-, Orts- und Landesprospekte und sonstige nicht von COMTOUR verfasste Beschreibungen haben nur einen unverbindlichen Informationscharakter, wobei deren Inhalt weder von COMTOUR gewährleistet wird noch geprüft ist.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von COMTOUR wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. COMTOUR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dem Kunden gegebenenfalls eine kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anzubieten. COMTOUR behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat COMTOUR den Reisenden sofort, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, darüber zu informieren. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn COMTOUR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Nach der Erklärung über Reisepreiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung durch COMTOUR muss der Kunde diese Rechte unverzüglich geltend machen.

 

5. Rücktritt oder Abbruch der Reise durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rück-trittserklärung bei COMTOUR. Tritt der Kunde vom Reise-vertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zu-rückzutreten, die Reise nicht an, so kann COMTOUR angemessenen Ersatz für die getroffenen Reise-vorkehrungen und/oder Aufwendungen verlangen. Dies gilt ausdrücklich auch für einen Rücktritt vor Erhalt der Buchungsbestätigung. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. COMTOUR kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Nachstehende Pauschalen können nicht verlangt werden, wenn der Kunde nachweist, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ohne diesen Nachweis fallen folgende Stornokosten an, soweit nicht anders benannt; bis 45. Tag: 10 % des Reisepreises bis 30. Tag: 15 % des Reisepreises bis 22. Tag: 30 % des Reisepreises bis 15. Tag: 40 % des Reisepreises bis 7. Tag: 50 % des Reise-preises ab 6. Tag bis vorletzten Tag: 60 % des Reisepreises, ein Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichterscheinen bei Reise-beginn 80 % des Reisepreises. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt-gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird. Bricht der Kunde die bereits angetretene Reise  ab, ohne dass höhere Gewalt (§ 651 j BGB) vorliegt oder ein Gastschulaufenthalt (§ 651 l BGB) oder  COMTOUR den Abbruchgrund  zu vertreten hat (§ 651  e BGB) bleibt es beim vollen Reisepreis.

5.1.1. Innerindische Flüge zu Sondertarifen müssen sofort ausgestellt werden, nach Ticketausstellung fallen 100% Stornokosten an, die Tickets sind nicht umbuchbar und nicht erstattbar.Bei Flugbuchungen von IATA-Tarifen: Die Tickets müssen ebenfalls umgehend ausgestellt werden. Die Stornokosten nach Ticket-Ausstellung varieren je nach gebuchter Flugge-sellschaft.Bei Buchung von Oberoi-Hotels (Vilas-Hotels): 90 Tage vor Reise-Antritt 100% Stornokosten. Bei Buchungen über die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr sowie zum Pushkar-Fest erheben viele Hotels in Indien 100% Stornokosten ab 90 Tage vor Reise-Antritt. Bei einem Storno des Barefoot Jungle Resorts auf den Andamanen ab dem 10.Tag oder mehr vor Abreise werden 50 %, bei einem Storno weniger als 7 Tage vor  Abreise werden 100 % des Reisepreises fällig. Bei einem früheren Verlassen des Resorts als die ursprünglich gebuchten Nächte, werden diese nicht zurückerstattet. Bei Buchung des Luxuszuges "Palace on Wheels" (sowie dem Royal Rajasthan on Wheels) wird eine Anzahlung von 50% des Reisepreises , die Restzahlung von 50 % des Reisepreises wird 60 Tage vor Beginn des Programms, erhoben. Bei einem Storno mehr als 60 Tage vor Beginn des Programms werden 5 %, bei einem Storno 59 bis 31 Tage vor Beginn des Programms werden 20 %, bei einem Storno 29 bis 16 Tage vor Beginn des Programms 50 % und bei einem Storno ab 14 Tage vor Beginn des Programms 100%, des Reisepreises fällig.Bei Buchung des Luxuszuges "Golden Chariot" wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, die Restzahlung von 80 % des Reisepreises wird 30 Tage vor Beginn des Pro-gramms, erhoben. Bei einem Storno mehr als 60 Tage vor Beginn des Programms werden 5 %, bei einem Storno 59 bis 31 Tage vor Beginn des Programms werden 20 %, bei einem Storno 29 bis 16 Tage vor Beginn des Programms 50 % und bei einem Storno ab 14 Tage vor Beginn des Programms 100%, des Reisepreises fällig.Bei Buchung des Luxuszuges "Deccan Odyssey" wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, die Restzahlung von 80 % des Reisepreises wird 30 Tage vor Beginn des Pro-gramms, erhoben. Bei einem Storno mehr als 60 Tage vor Beginn des Programms werden 5 %, bei einem Storno 59 bis 31 Tage vor Beginn des Programms werden 20 %, bei einem Storno 29 bis 16 Tage vor Beginn des Programms 50 % und bei einem Storno ab 14 Tage vor Beginn des Programms 100%, des Reisepreises fällig.Bei Buchung des Luxuszuges "The Indian Maharajah" wird eine Anzahlung i.H.v. 1.000 USD pro Person des Reiseprei-ses , die Restzahlung des Reisepreises wird 60 Tage vor Beginn des Programms, erhoben. Bei einem Storno 59 bis 45 Tage vor Beginn des Programms werden 30 %, bei einem Storno 44 bis 30 Tage vor Beginn des Programms werden 50 %, bei einem Storno ab 29 Tagen vor Beginn des Pro-gramms 100 %, des Reisepreises fällig.Bei Buchung der Brahmaputra Kreuzfahrten wird eine An-zahlung von 20% des Reisepreises , die Restzahlung von 80 % des Reisepreises wird 6 Wochen vor Abreise, erhoben. Bei einem Storno mehr als 60 Tage vor Abreise werden 10 %, bei einem Storno vier bis sechs Wochen vor Abreise werden 20 %, bei einem Storno zwei bis vier Wochen vor Abreise 50 % und bei einem Storno ab 14 Tage vor Abreise, des Reisepreises fällig.

5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Gel-tungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reisean-tritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so ist COMTOUR berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt, ein Umbuchungsentgelt von 60 Euro pro Kunde zu erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 30. Tag vor Abreise getätigt werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. COMTOUR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und dieser COMTOUR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entste-henden Mehrkosten.

5.4. Im Fall eines Rücktritts kann COMTOUR vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. COMTOUR wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt bei völlig unerheblichen Leistungen oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt bzw. Kündigung durch den Reiseveranstalter

COMTOUR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in derart vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt COMTOUR, so behält sie den Anspruch auf den Reispreis. Ersparte Aufwendungen sowie Vorteile, die sich aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen ergeben, werden zurückerstattet. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

b) Bis 14 Tage vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist COMTOUR verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat COMTOUR den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 30 Tage vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für COMTOUR nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die COMTOUR im Falle einer Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht für COMTOUR besteht jedoch nur, wenn COMTOUR selbst die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn COMTOUR die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis  unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von COMTOUR keinen Gebrauch macht.

                                               

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen u.ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch COMTOUR den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann COMTOUR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist COMTOUR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, besonders, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die für die Rückbeförderung entstehenden Mehrkosten sind von COMTOUR und dem Kunden je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

 

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1. COMTOUR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;

b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

c) die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss die Änderung der Prospektangaben erklärt hat.

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit;

9.2. Für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Die Unterbringung und Verpflegung erfolgt entsprechend der Reisebestätigung und des Angebotes.

9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt COMTOUR insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung oder der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Soweit keinen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, haftet COMTOUR nur für solche Schäden, die durch Beförderungen in Linienverkehr entstehen nur dann, wenn die Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von COMTOUR oder eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

a) Bei Baumhaus-Urlaub, Tauch-- und Abenteuertouren hat der Kunde die Sicherheitsbestimmungen von COMTOUR und seinen Vertragspartnern zu beachten. Soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, haftet COMTOUR nur für solche Schäden, die bei einem Baumhaus-Urlaub, bei Tauch- und Abenteuertouren entstehen, nur dann, wenn die Schäden auf eine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von COMTOUR oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

10. Gewährleistung durch den Reiseveranstalter

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. COMTOUR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. COMTOUR ist berechtigt, auch in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Der Preis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrags

Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet COMTOUR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlich Bestimmungen den Reisevertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, COMTOUR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von COMTOUR verweigert wird. oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Er schuldet COMTOUR den auf in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.

d)Schadensersatz

Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den COMTOUR nicht zu vertreten hat.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von COMTOUR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit COMTOUR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen COMTOUR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet COMTOUR bei Sachschäden bis 4.100 Euro; übersteigt der Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreise beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

11.3. COMTOUR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. COMTOUR übernimmt keine Haftung für die Sicherheit des Kunden und dessen Eigentum im Zielgebiet, bei Freizeit- und Sportaktivitäten, die ausschließlich im Ermessen des Kunden liegen, so dass dieser für Unfälle und Folgeschäden alleine verantwortlich ist.

11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen COMTOUR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

12. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Sofern eine Abhilfe bei dem Leistungsträger vor 0rt nicht möglich ist, müssen die Beanstandungen sofort COMTOUR mitgeteilt werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, stehen ihm keine Ansprüche zu. Sollte vor Ort Abhilfe nicht geschaffen worden sein, hat sich der Kunde um die schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers mit einzeln aufgeführten Mängeln zu bemühen und nach der Rückkehr bei COMTOUR vorzulegen.

 

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber COMTOUR geltend zu machen. Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und COMTOUR Verhandlungen über den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder COMTOUR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

COMTOUR steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.

Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. COMTOUR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde COMTOUR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass COMTOUR die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Kunde ist für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Die Beschaffung notwendiger Visa liegt in der Verantwortung des Kunden. Alle Nachteile, besonders die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, außer wenn sie durch schuldhafte Falschinformation von COMTOUR bedingt sind.

 

15. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Telefon-, Telex- oder Telefaxkosten müssen bei kurzfristigen Buchungen besonders berechnet und dem Reisepreis zugeschlagen werden. Als Gerichtsstand wird Essen vereinbart.

Die Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom 20. 03. 2007  und gelten für alle Reisen mit COMTOUR communication & tourism GmbH, Corneliusstraße 2, 45219 Essen-Kettwig.

 

16.Gerichtsstand

Der Kunde kann COMTOUR nur an dessen Sitz verklagen (ESSEN).

Für Klagen von COMTOUR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In dessen Fällen ist der Sitz von Comtour maßgebend.

 

Den aktuellen Stand der Reisebedingungen schicken wir Ihnen gerne zu.